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   OLG Schleswig, 26.09.2003 - 1 U 168/02   

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https://dejure.org/2003,11648
OLG Schleswig, 26.09.2003 - 1 U 168/02 (https://dejure.org/2003,11648)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.09.2003 - 1 U 168/02 (https://dejure.org/2003,11648)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 26. September 2003 - 1 U 168/02 (https://dejure.org/2003,11648)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung zur Insolvenzmasse ; Anfechtung einer Banküberweisung aus dem Schuldnervermögen; Inkongruente Befriedigung

  • Judicialis

    InsO § 131; ; InsO § 143

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 131; InsO § 143
    Insolvenzanfechtung wegen zur Erledigung des Insolvenzantrags bestimmter Zahlungen an den Schuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.09.2003 - 1 U 168/02
    Antrag i.S.d. § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist nur derjenige Antrag, auf den hin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (BGHZ 149, 178 f.).
  • BGH, 11.04.2002 - IX ZR 211/01

    Anfechtbarkeit einer Leistungauf eine fällige Forderung zur Vermeidung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.09.2003 - 1 U 168/02
    Aber auch die Befriedigung, die der Gläubiger dadurch erlangt, dass der Schuldner schon unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung leistet, ohne dass es zur Vollstreckung gekommen ist, ist anfechtbar ; es kann sinnvoll nicht danach unterschieden werden, ob die staatlichen Zwangsmittel zum Einsatz gekommen sind oder ob der Schuldner zur Abwendung der ansonsten zwangsläufig stattfindenden Zwangsvollstreckung leistet ( BGH ZinsO 2002, 581).
  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus OLG Schleswig, 26.09.2003 - 1 U 168/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Gläubiger in der Krise keinen Anspruch mehr darauf, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel zu Lasten der Gläubigergesamtheit zu befriedigen; die Befriedigung, die der Gläubiger in dieser Zeit durch Zwangsvollstreckung erlangt hat, ist also inkongruent (BGHZ 136, 309).
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